- Gründungsstock
- Kapital für die Gründung und die ersten Betriebskosten eines ⇡ Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Die Bildung, Verzinsung und Tilgung sind in der ⇡ Satzung mit Zustimmung der ⇡ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu regeln. Der G. muss grundsätzlich in bar eingezahlt werden. Er wird aus den Jahresüberschüssen der ersten Jahre durch Bildung einer Verlustrücklage getilgt.
Lexikon der Economics. 2013.