Gründungsstock

Gründungsstock
Kapital für die Gründung und die ersten Betriebskosten eines  Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Die Bildung, Verzinsung und Tilgung sind in der  Satzung mit Zustimmung der  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu regeln. Der G. muss grundsätzlich in bar eingezahlt werden. Er wird aus den Jahresüberschüssen der ersten Jahre durch Bildung einer Verlustrücklage getilgt.

Lexikon der Economics. 2013.

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